Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Geltung

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende schriftliche Regelung getroffen haben.


2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende AGB des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten den AGB im Einzelfall zugestimmt.


3. Leistungsumfang

Im Leistungsumfang nicht enthalten ist die Übernahme von Kosten für die Entsorgung kontaminierten Saugguts. Das Sauggut ist kontaminiert, wenn es mit unerwünschten Stoffen vermischt oder vermengt ist und dadurch verschmutzt, verunreinigt oder verseucht wurde, so dass eine besondere Entsorgung erforderlich ist, die erhöhte Kosten verursacht.
 

4. Preise

Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für die Entsorgung kontaminierten Saugguts aus eigenen Mitteln zu verauslagen.
Für den Fall, dass die Kontaminierung des Saugguts sich erst herausstellt, wenn sich dieses Fahrzeug der Auftragnehmerin befindet, beauftragt der Auftraggeber die Auftragnehmerin mit der Entsorgung des kontaminierten Saugguts auf seine Kosten.
Die Auftragnehmenn übernimmt die Entsorgung des kontaminierten Saugguts auf Kosten des Auftraggebers. Sie ist berechtigt, einen angemessenen Aufwendungsvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Entsorgungskosten zu verlangen. Der Vorschuss ist sofort fällig. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Aufwendungsvorschusses in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Entsorgung des kontaminierten Saugguts bis zur Zahlung des Kostenvorschusses zu verweigern und vom Auftraggeber Schadensersatz zu verlangen.
Die Auftragnehmerin erhebt fur Leistungen, die wochentags von 16:30 Uhr bis 7:30 Uhr und samstags erbracht werden einen Notdienstzuschlag i. H. v. 50 % zuzüglich zu ihrer üblichen Vergütung.
Für Leistungen, die an Sonn- und Feiertagen erbracht werden, erhebt die Auftragnehmerin einen Notdienstzuschlag i. H. v. 75% zuzüglich zu ihrer üblichen Vergütung.
 

5. Gewährleistung

Ist eine von der Auftragnehmerin erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung nach Wahl der Auftragnehmerin verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung der Auftragnehmerin mindern, oder vom Vertrag zurücktreten.
Das Recht des Auftraggebers auf Ersatz der Kosten der Selbstvornahme ist ausgeschlossen. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen zur Haftung nicht zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, Gegenstand des Vertrages ist ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planung- und Überwachungsleistungen hierfür besteht.
Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von 2 Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Ein nicht offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von einem Jahr ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
 

6. Haftung

Die Haftung der Auftragnehmerin für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentliehen Vertragspflicht beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht der Auftragnehmerin oder ihres Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf die der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Verletzung den Vertragszweck gefährdet.
Die Haftung der Auftragnehmerin ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung der Auftragnehmerin wegen einfacher und grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen.
Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für Schäden, die trotz sorgfältig und fachgerecht ausgeführter Leistung am Rohrsystem entstehen und ihre Ursache in defekten, nicht einsehbaren, falsch verlegten, aus den Muffen rutschenden oder durch Fremdkörper blockierten Rohrsystemen haben.
 

7. Rechnungen und Zahlungen

Rechnungen können nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr beanstandet werden Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen.
Jede Rechnung ist sofort nach Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug zu bezahlen.
Die Forderung der Auftragnehmerin nach einer Abschlagszahlung setzt nicht voraus, dass die Leistungen der Auftragnehmerin. für die die Abschlagszahlung verlangt wird, durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht.
 

8. Verzug

Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Werklohnforderung in Verzug, wird eine Mahnkostenpauschale i. H. v. 2,50 € pro Mahnung fällig, sofern die Auftragnehmerin keinen geringeren Schaden nachweist.
 

9. Aufrechnung

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt wenn die Forderung gegen die Auftragnehmerin unbestritten ist oder das Bestehen dieser Forderung in einem Rechtsstreit festgestellt wurde.
 

10. Weitere Bestimmungen

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk die Auftragnehmerin ihren Sitz hat. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur gegenüber kaufmännischen Auftraggebern.
Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht.